Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Terminvereinbarungen / Auftragserteilung
Terminvereinbarungen werden generell im gegenseitigen Einvernehmen beider Geschäftspartner getroffen.
(1) Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen besteht bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftspartner gekündigt wird.
(2) Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm, Feuer, Hochwasser oder sonstige Umweltschäden oder bei uns oder unseren Kunden eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertigzustellen, verlängern sich die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
II. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
III. Reklamationen
(1) Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeugs überprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.
(2) Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Auftragnehmer beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.
(3) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche nicht zu.
IV. Preisangaben
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung der Arbeiten voraussichtlich zum Einsatz kommen. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder aber die mündlich verhandelten bzw. schriftlich dokumentierten Preise vor der Reparaturannahme bzw. bei Terminvereinbarung. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes/Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile aufzuführen und mit dem Preis zu versehen.
(2) Kostenvoranschläge/Reparaturangebote durch den Auftragnehmer behalten eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ausgenommen davon sind die angebotenen Material- und Ersatzteilpreise.
V. Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.
(2) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VI. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
VII. Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstags ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Nach Fristablauf endet die Haftung der Firma für den zufälligen Untergang des Auftragsgegenstands.
(3) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
VIII. Fahrzeugüberführung
IX. Haftung und Garantie
(1) Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.
(2) Bei Lackschäden, die durch den Auftragnehmer verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben (z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen), können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden.
(3) Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Reparatur an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschaden), wird nicht übernommen.
X. Formalitäten und schriftliche Absicherung
(1) Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug müssen der Auftraggeber und der Auftragnehmer oder einer seiner Mitarbeiter die Auftragsformulare sowie eventuell erforderliche Reparaturkosten-Übernahmebestätigungen für Versicherungsabwicklungen unterzeichnen; diese dienen der rechtlichen Absicherung beider Parteien.
(2) Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber deren Richtigkeit.